Leider zur Zeit nicht möglich, da sich kein Versicherer findet der Selbstfahrvermietfahrzeuge versichern möchte!Sollten Sie einen kennen, bitten wir um Information!!!

AllgemeineGeschäftsbedingen für Vermietungen durch Historie-Rent

  1. Wir arbeiten mit unseren Kunden auf der Basis gegenseitigen Vertrauens zusammen. Um Missverständnisse und Streitfälle möglichst auszuschließen, legen wir allen Geschäften die folgenden Bedingungen zugrunde.  

      
  2. Alle Abmachungen und Zusagen, sowie Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen, bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.  

      
  3. Bei Vorbestellungen von Fahrzeugen besteht keine Haftung wenn das vorbestellte Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters zum vereinbarten Abholtermin nicht einsatzfähig ist. Der Vermieter braucht ein vorbestelltes Fahrzeug nicht länger als 1 Stunde nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt bereitzuhalten.  

      
  4. Versicherung - Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert:  

  1. Haftpflichtversicherung:  unbegrenzte Deckung. Bei Haftpflichtschäden im angekoppelten  Zustand haftet stets der Versicherer des Zugfahrzeuges.   

      
  2. Teilkaskoversicherung: mit einer  Selbstbeteiligung von € 300,- im Schadenfall für den Mieter.   

      
  3. Für Schäden am gemieteten  Fahrzeug haftet der Mieter grundsätzlich dem Vermieter in voller  Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren und  mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im  Schadenfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für  Abschleppkosten, Sachverständigen-gebühren, Wertminderung und  Mietausfall.
    Alle während des Mietzeitraums entstehenden  Schäden (Überladungsschäden, Schäden durch mangelhafte  Ladungssicherung, Vandalismus Schäden, Diebstahlschäden, Schäden  durch Nichtbeachtung der Fahrzeugaußenmaße, Schäden durch grobe  Fahrlässigkeit oder durch Alkoholeinfluss, Mietausfall,  Gutachter-kosten, Ansprüche Dritter u.s.w.) die nicht von einer  Versicherung oder einer dritten Person übernommen wird, trägt der  Mieter in unbegrenzter Höhe. Der entsprechende Betrag ist bei  Rückgabe fällig. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die durch  unser Verschulden oder durch versagen unseres Mietanhängers  entstanden sind.

    Ladung ist grundsätzlich nicht  versichert.

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  2. Auftreten von Schäden:  

  1. Bei Auftreten von Schäden dürfen  diese nur nach Rücksprache und Weisung des Vermieters beseitigt  werden. Andernfalls trägt der Mieter hierfür die anfallenden  Kosten selber und haftet dem Vermieter für Schäden die durch die  Reparatur entstehen.   

      
  2. Folgeschäden am Fahrzeug oder  dem Ladegut des Mieters werden vom Vermieter nicht übernommen.   

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  2. Pflichten des Mieters:  

  1. Führungsberechtigte - Das  Fahrzeug darf nur vom Mieter oder von ihm beauftragen Fahrern mit  der notwendigen Fahrerlaubnis und Fahrtüchtigkeit gefahren werden.  Eine sonstige Weitergabe oder Untervermietung ist unzulässig.. Der  Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu  vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses  Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweils berechtigten Fahrers.   

        
  2. Obhutspflicht - Der Mieter  hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, und alle für die Benutzung  maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie  das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und vor Diebstahl zu  sichern. Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters  grundsätzlich kein Ersatz der zur Beseitigung aufgewandten Kosten  geleistet, es sei denn der Mieter kann auf seine Kosten nachweisen,  dass der betreffende Reifen schon bei Übernahme des Anhängers  beschädigt war.   

        
  3. Nutzungsbeschränkung -  Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen  Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen  Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu rechtswidrigen Fahrten zu  benutzen.   

      

    Fahrten außerhalb der Bundesrepublik  Deutschland sind ausnahmslos nur nach vorheriger schriftlicher  Genehmigung durch den Vermieter zulässig.

      

       

      
  4. Anzeigepflicht - Bei  Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich zu benachrichtigen  und ihn spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle  Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu  unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und  Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die  amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der  Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen.  Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder  Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem  Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich  anzuzeigen.   

        
  5. Fahrzeugrückgabe - Der  Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens bei Ablauf der  Mietzeit dem Vermieter in 25485 Hemdingen zurückzugeben. Wird der  Rückgabe Zeitpunkt überschritten, ist der Mieter verpflichtet,  für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu  zahlen, und zwar eine Tagesmiete(gemäß Mietpreisliste) pro  angefangene 24 Stunden Mietzeitüberziehung. Dem Mieter bleibt der  Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich  geringer Schaden entstanden ist. Bei vorzeitiger Rückgabe des  Mietanhängers erfolgt keine Erstattung der nicht genutzten  Mietdauer.   

      
  6. Auch im Schadenfall hat der  Mieter für die Rückgabe des Mietanhängers in 25485 Hemdingen zu  sorgen.   

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  2. Pflichten des Vermieters:  

  1. Der Vermieter überlässt dem  Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug  zum vertragsgemäßen Gebrauch.   

      
  2. Wartung / Pflege - Die  Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter auf seine Kosten  durchgeführt. Kosten für die Reinigung trägt der Mieter.   

      
  3. Der Vermieter haftet, abgesehen  von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für  grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).  Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine  Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen  Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abgedeckt ist.    

 

 

 

  1. Haftung des Mieters:  


    Der Mieter haftet nach den  allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder  eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der  Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, wie er es  übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf  die Schadennebenkosten, wie   
  1. Sachverständigen-kosten   

      
  2. Abschleppkosten   

      
  3. Wertminderung   

      
  4. Mietausfallkosten   

      
  5. Be- und Entladen des Anhängers  und ggf. die Sicherung der Ladung
    Wird das Fahrzeug durch  Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt  sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den  Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung von EUR 300,- , sofern er  die Beschädigung nicht aus groben Verschulden herbeigeführt oder  gegen die Anzeigepflicht gemäß dieser Bedingungen verstoßen hat.  
    Bei Schuldhaft verursachten Schäden am Mietfahrzeug haftet der  Mieter im vollen Umfang selbst.   

      

    Der Mieter kann den Selbstbehalt aus  Unfällen für Schäden des Vermieters nicht durch Zahlung eines  Entgelts ausschließen. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter  bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das Fahrzeug des  Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter  bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein  wesentlich geringer Schaden entstanden ist.   

      
  6. Der Mieter ist für die  Einhaltung der Anhängelast seines Fahrzeuges allein  verantwortlich, sowie für Verkehrsverstöße aller Art. Die  Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.

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  2. Datenschutz:  


    Wir verwenden die von ihnen  angegebenen persönlichen Daten (wie z.B. Name, Anschrift,  Zahlungsdaten) zur Erfüllung und Abwicklung der jeweiligen  Aufträge Ihre Daten werden weiteren Dritten nicht zu Werbezwecke  oder sonstiger Nutzung zur Verfügung gestellt.
    Der Mieter ist  damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten von Vermieter  an den zentralen Warnring der Fahrzeugvermieter weitergegeben  werden darf, wenn   
  1. die bei der Anmietung gemachten  Angaben unrichtig sind   

      
  2. das gemietete Fahrzeug nicht  innerhalb von 24 Stunden der, gegebenenfalls verlängerten  Mietzeit, zurückgegeben wird.
    Sie können Ihre Daten bei uns  jederzeit abfragen, ändern oder löschen lassen.   

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  2. Salvatorische Klausel:
    Bei Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Mietvertragsbedingungen, bleiben die anderen teil dennoch voll wirksam.  

  3. Erfüllungsort/Gerichtsstand:
    Erfüllungsort für alle Mietverträge ist Hemdingen.
    Es wird, soweit zulässig, der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart
    Hemdingen den 15.11.2014